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StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

[ Auszug: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinn ... ]