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StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
[ Auszug: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinn ... ]
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[ StGB Begehen durch Unterlassen ] [ StGB Handeln für einen anderen ] [ StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ] [ StGB Irrtum über Tatumstände ] [ StGB Verbotsirrtum ] [ StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen ] [ StGB Schuldunfähigkeit des Kindes ] [ StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen ] [ StGB Verminderte Schuldfähigkeit ]